top of page

Aktuelles

Kaminofenverordnung 2024 – das müssen Sie wissen!

Aufgrund gesetzlicher Neuregelungen werden sich die Anforderungen an Feuerungsanlagen mit festen Brennstoffen deutlich erhöhen. Was das für Sie als Betreiber der Ofenanlagen bedeutet, erklären wir Ihnen hier kompakt und verständlich!

Um welches Gesetz handelt es sich und was wird hier geregelt?

 

Von den Neuerungen betroffen ist das sogenannte Bundes-Immissionsschutzgesetz, kurz BImSchV, welches sich mit dem Betrieb von Heizungen im häuslichen Bereich auseinandersetzt.

Geregelt werden hier unter Anderem Begrenzungen für erlaubte Schadstoffe und zugelassene Brennstoffe.

 

Was bedeutet das konkret?

Ab dem 01.01.2024 sind folgende Mindestanforderungen für die Nutzung und den Betrieb eines Kaminofens erforderlich:

§Maximal 1,25 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas

§Maximal 0,04 Gramm Feinstaub je Kubikmeter Abgas

§Minimaler Wirkungsgrad in Höhe von 73 Prozent

Sollten Sie Ihren Kaminofen erst nach 2010 erworben haben, können Sie hier aufhören zu lesen!

pexels-ivan-samkov-4240497.jpg
Image by Aldo Schumann

Welche Optionen gibt es?

 

Grundlegend gibt es 2 (1/2)

Optionen, den anstehenden Gesetzesänderungen auch in der Zukunft gerecht zu werden:

1) Nachrüstung Ihres Ofens mit entsprechenden passiven Feinstaubfiltern

2) Neukauf eines Kaminofens, der allen geforderten Ansprüchen gerecht wird

3) Abschaltung Ihres Kaminofens (definitiv keine gute Lösung!)

 

 

Bis wann muss ich meinen Kaminofen umgerüstet oder ausgetauscht haben?

Erforderliche Umrüstungen sind bis Ablauf 2024, d.h. bis spätestens 31.12.2024 durchzuführen.

Alle Kaminöfen, die erst nach dem Jahr 2010 auf den Markt gekommen sind, erfüllen diese Mindestanforderungen auf jeden Fall.

Gibt es Ausnahmen?

 

Um diese Frage hinreichend zu beantworten, lohnt sich ein Blick in die BImSchV.

Hier gibt es zum Beispiel Ausnahmen für Einzelraumfeuerungsanlagen, die bereits vor 1950 errichtet wurden und allein der Wärmeversorgung dienen. Auch offene Kamine und Grundöfen sind von den Festlegungen der Verordnung nicht betroffen, ebenso wie Herde und Backöfen mit bis zu 15 kW. In diesen Fällen müssen Sie sich um ein Kaminofen-Verbot keine Sorgen machen, sondern können die Geräte weiterhin im Haushalt verwenden.

 

Bei Fragen steht Ihnen Ihr zuständiger bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auch gerne beratend zur Seite.

Sind Sie bezüglich der Einordnung Ihres Kaminofens verunsichert? Kein Problem –

kontaktieren Sie uns gerne.  Wir stehen Ihnen bei allen offenen Fragen gerne mit Rat und Tat zur Seite!

E_929_C.jpg
bottom of page