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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendungsbereich

a) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im gesamten Geschäftsverkehr mit all unseren Auftraggebern. Soweit nicht zwischen uns und unseren Auftraggebern ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, finden im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung. b) Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir ihnen in jedem Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben.

2. Vertragsabschluss

a) Aufträge und sonstige Vereinbarungen kommen nur durch schriftliche Bestätigung oder mit Beginn unserer Materiallieferung zustande. b) Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der vom Auftraggeber zu beschaffenden oder zu erstellenden Ausführungsunterlagen ist dieser verantwortlich.

3. Lieferung/Ausführungsfristen

a) Wir übernehmen die Verpflichtung, unsere Leistungen und Lieferungen so früh zu beginnen und fortzuführen, wie uns dies in fortschreitender Planung und Ausführung möglich ist.

b) Unsere Lieferfrist ruht, solange der Auftraggeber uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit im Verzug ist.

c) Wenn uns daher Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers begründen (z. B. bei Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen) und der Auftraggeber trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht zu einer ausreichenden Sicherheitsleistung bereit ist, so sind wir jederzeit ganz oder teilweise zum schadenersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

d) Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Wir sind daher berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages unsererseits den Liefergegenstand nicht erhalten; unsere Verantwortlich für Vorsatz oder Fahrlässigkeit gem. diesen Bedingungen bleibt jedoch hiervon unberührt. Im übrigen werden wir den Auftraggeber unverzüglich über dien nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; im Falle des Rücktritts werden wir dem Auftraggeber die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten. e) Der Auftraggeber hat im Übrigen die von uns oder von unserm Lieferanten bzw. Erfüllungsgehilfen gelieferte Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen und zu prüfen, ob sie einwandfrei und vollständig zur Verfügung gestellt wurde. Der Auftraggeber hat uns daher etwaige Beanstandungen, nachdem er diese festgestellt hat, unverzüglich innerhalb von 2 Wochen schriftlich anzuzeigen. Diese Regelung stellt jedoch keine Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Mängelrechten des Auftraggebers dar. Die ggfs. Mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befanden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten. f) Vertragsstrafen sind uns gegenüber nun wirksam, wenn sie in einer besonderen schriftlichen Vereinbarung festgelegt wurden.

4. Sachmängel / Gewährleistung

a) Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, sofern nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.

b) Der Auftraggeber hat Sachmängel uns gegenüber schriftlich zu rügen.

c) Mängelansprüche bestehen jedoch nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Da Natursteine oder Kacheln immer individuell ausfallen und daher bestimmten Schwankungen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit unterliegen, stellen materialbedingte Abweichungen, Veränderungen oder Unterschiede zu Mustern oder Proben somit nur eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit dar. Muster oder Proben gelten daher nur als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen von Mustern oder Proben berechtigen den Auftraggeber daher nicht zu Beanstandungen. Auch bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder aufgrund eines ungeeigneten Baugrundes hervorgerufen wurden oder die aufgrund besonderer äußerer Beeinflussung entstanden sind, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt waren, stehen dem Auftraggeber ebenfalls keine Mängelansprüche zu. Werden vom Auftraggeber oder von einem Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

d) All diejenigen Teile oder Leistungen, die innerhalb der Gewährleistungsfristen einen Sachmangel aufweisen, sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen. Der Auftraggeber hat uns daher zunächst innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Schlägt jedoch die Nacherfüllung fehl oder wird sie von uns wegen einem unverhältnismäßigen Aufwand verweigert, so kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche nach diesen Bedingungen – eine Minderung des Kaufpreises verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Will der Auftraggeber Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder eine Selbstvornahme durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Mit Baubeginn des Ofens kann aber – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gem. diesen Bedingungen – nur noch eine Minderung des Kaufpreises verlangt werden. Ein Rücktritt vom Vertrag ist dann nicht mehr möglich.

e) Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- Arbeits- und Materialkosten, trägt der Auftraggeber, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass der Gegenstand, an dem sie Werkleistung erbracht wurde, an einen anderen Ort als dem Vertragsort verbracht worden ist.

f) Bei Mängelrügen darf der Auftraggeber Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) stehen. Der Auftraggeber kann Zahlungen aber nur zurückhalten, wenn er eine Mängelrüge geltend gemacht, zu deren Berechtigung es keine begründeten Zweifel gibt. Erfolgt die Mängelrüge daher zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Arbeiten geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Arbeiten steht.

g) Offensichtlich erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen sind vom Auftraggeber, nachdem er diese festgestellt hat, unverzüglich innerhalb von 2 Wochen schriftlich geltend zu machen. Auch verdeckte Mängel sind uns nach ihrer Entdeckung unverzüglich innerhalb von 2 Wochen schriftlich mitzuteilen. Die Rüge und die Geltendmachung behaupteter Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen durch unseren Auftraggeber hat aber jedenfalls vor der Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung der gelieferten Ware zu erfolgen, sofern dies möglich gewesen sein sollte. Eine Ausschlussfrist der Mängelrechte des Auftraggebers ist damit zwar grundsätzlich nicht verbunden, jedoch hat uns der Auftraggeber die durch die verspätete Rüge bzw. Geltendmachung entstandenen Mehraufwendungen zu erstatten.

h) Uns ist im Übrigen die Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von uns beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen; diese Rechte stehen uns zu, soweit der Auftraggeber uns nicht glaubhaft macht, dass wegen Gefahr im Verzug Sofortmaßnahmen ergriffen werden mussten. Die Übernahme von Kosten für fremdbeauftragte Gutachter bedarf im Einzelfall einer schriftlichen Vereinbarung.

i) Für Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen uns gelten im Übrigen noch die ergänzenden Bestimmungen gem. Ziff. 5, sowie die in Ziff. 9 dieser Bedingungen geregelten Haftungsgrenzen. Weitergehende oder andere als die soeben geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind jedoch ausgeschlossen.

5. Unmöglichkeit, Verzugshaftung, Vertragsanpassung

a) Soweit uns unsere Leistung unmöglich ist, ist der Auftraggeber berechtigt, Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben, jedoch beschränkt sich der Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10 % des Wertes desjenigen Teiles unserer Leistungen, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit unserer Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

b) Bei Verzögerung unserer Leistung haften wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit für uns und unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen, in anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird unsere Haftung für den Schadenersatz neben der Leistung auf 5 % und für den Schadenersatz statt der Leistung auf 10 % des Werkes des von der Verzögerung betroffenen Teils unserer Leistungen begrenzt. Im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitegehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

c) Sofern wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses die wirtschaftliche Bedeutung oder der Inhalt der Lieferung erheblich verändert oder auf unseren Betriebsablauf erheblich eingewirkt wird, kann der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst werden. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dieses nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

a) Unsere Rechnungen sind am Sitz unseres Unternehmens sofort fällig. Nachlässe bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Der Gesamtpreis ist an uns in drei Schritten – wie vertraglich ausgehandelt und vereinbart – zu bezahlen.

b) Der Endpreis umfasst den betriebsfertigen Bau ohne Anstrich.

c) Sofern der Auftraggeber einen Anstrich durch uns wünscht, bedarf es einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit uns.

d) Im Falle des Zahlungsverzuges können wir – unbeschadet weiterer Ansprüche – die banküblichen Zinsen mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnen.

e) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir nach unserer Wahl berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zu Recht unsere Lieferung bzw. Leistung beanstandet hat.

f) Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt bei Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder andere Schuld uns überlassen.

g) Mit etwaigen Gegenforderungen kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn sie unbestritten, anerkannt oder rechtkräftig festgestellt sind.

h) Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nur, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Im Übrigen gelten die bereits in Ziff. 4 dieser Bedingungen getroffenen Regelungen.

i) Notwendige Abweichungen durch veränderte Baumaße werden entsprechend des Aufwandes mit der letzten Rechnung nachberechnet bzw. Einsparungen gutgeschrieben. Sind Zusatzarbeiten notwendig, werden diese ebenfalls mit der letzten Rechnung berechnet und zur Zahlung an uns fällig. Zur Anwendung kommen die Stundenlöhne, die zum Zeitpunkt unserer Ausführung gültig sind.

7. Abnahme

a) Die Abnahme erfolgt grundsätzlich nach Fertigstellung der Gesamtleistung mit der Einweisung des Auftraggebers durch uns.

b) Wird von uns nach der Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung verlangt, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen, eine andere Frist kann vereinbart werden. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Nur wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.

c) Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen hinzuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso wie unsere etwaigen Einwendungen. Jede Partei erhält eine Ausfertigung. d) Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme. Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Auftraggeber aber jedenfalls spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.

d) Spätestens mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

8. Sicherungsrechte

a) Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis unsere sämtlichen Forderungen – ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund oder ihre Entstehungszeit – aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber beglichen sind.

b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe an uns verpflichtet. Das Herausgabeverlangen bzw. die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert nicht unsere Rücktrittserklärung. In diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten diesen ausdrücklich erklärt.

c) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns. Uns steht das Eigentum oder Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an der hierdurch entstehenden neuen Sache zu. Bei Verbindung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt der Verbindung bzw. der Vermischung (§ 948 BGB) zu. Die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

d) Wird die gelieferte Sache oder die daraus hergestellten Sachen in das Grundstück eines Dritten daran eingebaut, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden, so gehen die anstelle dieser Sachen tretenden Forderungen des Auftraggebers gegen seien Abnehmer in Höhe des Einkaufswertes unserer verbauten Ware zur Sicherung unserer Forderung auf uns über, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der Übertrag dieser Forderung ist für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart.

e) Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen und hat uns Pfändungen, die auf das Betreiben Dritter erfolgt sind, unverzüglich anzuzeigen.

9. Haftungsbegrenzung

a) In vielen Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit haften wir sowohl für uns als auch für unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Die Regelungen der Sätze 3 und 4 dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. b) Die Regelung unter Ziff. 9. a) erstreckt sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug und die Haftung für Unmöglichkeit richtet sich jedoch nach Ziff. 5 dieser Bedingungen.

10. Stornierung / Schadenersatz

a) Wir der Versand der Ware auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft durch uns verzögert, können wir pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 5 % berechnen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass uns kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist. Uns wiederum ist der Nachweis gestattet, dass auch ein höherer Schaden entstanden ist.

11. Beratung

a) Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des Lieferumfanges. Sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgen. Sie entheben den Auftraggeber nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgemäßen Inanspruchnahme und Bedienung unserer Produkte. b) Von uns gelieferte Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Werkzeuge bleiben unser Eigentum und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die wir zur Verfügung gestellt haben, Dritten – auch auszugsweise – ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.

12. Gerichtsstand

a) Gerichtsstand ist der Sitz unserer Firma, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

b) Für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) verlegt oder sein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird ebenfalls der Gerichtsstand am Sitz unserer Firma vereinbart.

13. Sonstiges Sollte eine dieser Bestimmungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist dann durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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